3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 6. Mai 2022 erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. August 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und einen Beistandswechsel. 3.2. Mit Eingabe vom 23. August 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. -4- 3.3. Mit Schreiben vom 26. August 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.