1.3.2. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 (SF.2021.111) erklärte das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Aarau die mit Scheidungsurteil vom 18. Juni 2021 erlassenen Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft, erweiterter Aufgabenkatalog sowie Weisung) sowie die im Scheidungsurteil erlassene Regelung des persönlichen Verkehrs mittels vorsorglichem Massnahmeentscheid als umgehend vollstreckbar. 1.3.3. Die gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 erhobene Berufung des Vaters wurde mit Urteil des Obergerichts 12. Juli 2022 abgewiesen.