Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wurde in Absprache mit der Beiständin der Parteivereinbarung unterstellt. Zudem wurde die Beiständin zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt erklärt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde weiterführt und der Beiständin C. neu folgende Aufgabenbereiche übertragen: a) Die Eltern in ihrer Sorge um B. mit Rat und Tat zu unterstützen; b) Überwachung und Organisation des Besuchsrechts zwischen dem Vater und B.;