1.3. 1.3.1. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 (OF.2018.92) wurde die Ehe der Eltern geschieden und der Betroffene unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter belassen. In Bezug auf den persönlichen Verkehr wurde der Vater berechtigt erklärt, den Betroffenen jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wurde in Absprache mit der Beiständin der Parteivereinbarung unterstellt.