{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-52_2023-01-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6527", "Checksum": "0a08c3673dc97e18145b09d507f2efa6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.01.2023 XBE.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:27", "Checksum": "8dd635d0d9d22884ff1e5e6745ae5b5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.01.2023 XBE.2022.52\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.52\n(KE.2018.982 / KEMF.2022.19)\nArt. 8\n\nEntscheid vom 12. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBetroffene B._____,\nPerson […]\nBeiständin: C._____, […]\n\nMutter D._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 6. Mai 2022\ngegenstand\n\nBetreff Beaufsichtigung Beistand/Gesuch um Mandatsträgerwechsel\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nB. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2008, ist der Sohn der\ngeschiedenen Eltern D. und A.. Der Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Obhut der Mutter.\n\n1.2.\nIm Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Juli 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2\nZGB zur Organisation, Regelung und Begleitung des Besuchsrechts errichtet und mit Präsidialverfügung des Familiengerichts Aarau vom 31. Dezember 2018 die Berufsbeiständin G. als Mandatsträgerin ernannt (vgl.\nSF.2017.63; KEMN.2018.774 act. 1 ff.). Mit Entscheid des Familiengerichts\nAarau vom 7. Januar 2021 erfolgte ein Mandatsträgerwechsel und die Berufsbeiständin C. wurde per 1. Februar 2021 als neue Mandatsträgerin des\nBetroffenen eingesetzt (vgl. KEMN.2021.41 act. 1 ff.).\n\n1.3.\n1.3.1.\nMit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021\n(OF.2018.92) wurde die Ehe der Eltern geschieden und der Betroffene\nunter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter\nbelassen. In Bezug auf den persönlichen Verkehr wurde der Vater berechtigt erklärt, den Betroffenen jedes zweite Wochenende von Freitagabend\n18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und\ndrei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes\nBesuchs- und Ferienrecht wurde in Absprache mit der Beiständin der Parteivereinbarung unterstellt. Zudem wurde die Beiständin zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt erklärt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1\nund 2 ZGB wurde weiterführt und der Beiständin C. neu folgende Aufgabenbereiche übertragen:\n\na) Die Eltern in ihrer Sorge um B. mit Rat und Tat zu unterstützen;\n\nb) Überwachung und Organisation des Besuchsrechts zwischen dem\nVater und B.;\n\nc) Beratung der Eltern in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts;\nd) B. in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten und\nzu unterstützen;\n-3-\n\ne) als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen von B. zu\namten;\n\nf) eine geeignete kinder- und jugendpsychiatrische/- psychologische Institution resp. Fachperson mit der Beratung und Begleitung des Familiensystems zu beauftragen;\n\ng) an Standortgesprächen teilzunehmen.\n\n1.3.2.\nMit Verfügung vom 22. Dezember 2021 (SF.2021.111) erklärte das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Aarau die mit Scheidungsurteil vom\n18. Juni 2021 erlassenen Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft, erweiterter Aufgabenkatalog sowie Weisung) sowie die im Scheidungsurteil\nerlassene Regelung des persönlichen Verkehrs mittels vorsorglichem\nMassnahmeentscheid als umgehend vollstreckbar.\n\n1.3.3.\nDie gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni\n2021 erhobene Berufung des Vaters wurde mit Urteil des Obergerichts\n12. Juli 2022 abgewiesen.\n\n2.\nMit Eingabe vom 31. März 2022 erhob der Vater beim Familiengericht\nAarau eine \"Beschwerde gegen Beiständin Frau C.\" und beantragte einen\nBeistandswechsel (vgl. act. 1 ff. in KEMF.2022.19). Nach Eröffnung eines\nentsprechenden Verfahrens und Einholung einer Stellungnahme der Beiständin vom 3. Mai 2022 (vgl. act. 94 ff. in KEMF.2022.19), wies der Gerichtspräsident des Familiengerichts Aarau mit Entscheid vom 6. Mai 2022\ndas Gesuch des Vaters um Mandatsträgerwechsel ab (vgl. act. 105 in\nKEMF.2022.19).\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 7. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten\nEntscheid des Familiengerichts Aarau vom 6. Mai 2022 erhob der Vater\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. August 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und einen Beistandswechsel.\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 23. August 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege.\n-4-\n\n3.3.\nMit Schreiben vom 26. August 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheides.\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 29. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nein.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz\n(§ 41 EG ZGB).\n\n1.2.\nDie Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass:\nDer Vater ist beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 6. Mai 2022 wurde form- und fristgerecht eingereicht.\n\n"}