Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.52 (KE.2018.982 / KEMF.2022.19) Art. 8 Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B._____, Person […] Beiständin: C._____, […] Mutter D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 6. Mai 2022 gegenstand Betreff Beaufsichtigung Beistand/Gesuch um Mandatsträgerwechsel -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2008, ist der Sohn der geschiedenen Eltern D. und A.. Der Betroffene steht unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge und der Obhut der Mutter. 1.2. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde mit Entscheid des Bezirksge- richts Aarau vom 5. Juli 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Organisation, Regelung und Begleitung des Besuchsrechts errich- tet und mit Präsidialverfügung des Familiengerichts Aarau vom 31. Dezem- ber 2018 die Berufsbeiständin G. als Mandatsträgerin ernannt (vgl. SF.2017.63; KEMN.2018.774 act. 1 ff.). Mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 7. Januar 2021 erfolgte ein Mandatsträgerwechsel und die Be- rufsbeiständin C. wurde per 1. Februar 2021 als neue Mandatsträgerin des Betroffenen eingesetzt (vgl. KEMN.2021.41 act. 1 ff.). 1.3. 1.3.1. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 (OF.2018.92) wurde die Ehe der Eltern geschieden und der Betroffene unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter belassen. In Bezug auf den persönlichen Verkehr wurde der Vater berech- tigt erklärt, den Betroffenen jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wurde in Absprache mit der Beiständin der Par- teivereinbarung unterstellt. Zudem wurde die Beiständin zur Gewährleis- tung des Kindeswohls berechtigt erklärt, den Eltern die notwendigen Wei- sungen zu erteilen. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde weiterführt und der Beiständin C. neu folgende Aufga- benbereiche übertragen: a) Die Eltern in ihrer Sorge um B. mit Rat und Tat zu unterstützen; b) Überwachung und Organisation des Besuchsrechts zwischen dem Vater und B.; c) Beratung der Eltern in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts; d) B. in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen; -3- e) als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen von B. zu amten; f) eine geeignete kinder- und jugendpsychiatrische/- psychologische Insti- tution resp. Fachperson mit der Beratung und Begleitung des Familien- systems zu beauftragen; g) an Standortgesprächen teilzunehmen. 1.3.2. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 (SF.2021.111) erklärte das Ge- richtspräsidium des Bezirksgerichts Aarau die mit Scheidungsurteil vom 18. Juni 2021 erlassenen Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft, er- weiterter Aufgabenkatalog sowie Weisung) sowie die im Scheidungsurteil erlassene Regelung des persönlichen Verkehrs mittels vorsorglichem Massnahmeentscheid als umgehend vollstreckbar. 1.3.3. Die gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 erhobene Berufung des Vaters wurde mit Urteil des Obergerichts 12. Juli 2022 abgewiesen. 2. Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob der Vater beim Familiengericht Aarau eine "Beschwerde gegen Beiständin Frau C." und beantragte einen Beistandswechsel (vgl. act. 1 ff. in KEMF.2022.19). Nach Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens und Einholung einer Stellungnahme der Bei- ständin vom 3. Mai 2022 (vgl. act. 94 ff. in KEMF.2022.19), wies der Ge- richtspräsident des Familiengerichts Aarau mit Entscheid vom 6. Mai 2022 das Gesuch des Vaters um Mandatsträgerwechsel ab (vgl. act. 105 in KEMF.2022.19). 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 6. Mai 2022 erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. August 2022 Be- schwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Ober- gerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss dessen Aufhe- bung und einen Beistandswechsel. 3.2. Mit Eingabe vom 23. August 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. -4- 3.3. Mit Schreiben vom 26. August 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. 3.4. Mit Eingabe vom 29. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ergän- zende Bemerkungen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Vater ist beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den Ent- scheid des Familiengerichts Aarau vom 6. Mai 2022 wurde form- und frist- gerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Familiengericht Aarau den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der Beiständin zu Recht abgewiesen hat. 3. In Bezug auf die Entlassung einer Beistandsperson können die Grundsätze des Erwachsenenschutzrechtes herangezogen werden. Die Voraussetzun- -5- gen zur Entlassung eines Beistandes gemäss Art. 423 ZGB sind im ange- fochtenen Entscheid (E. 2.2.) zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Ver- meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. 4. 4.1. In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht näher mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr stellt er seine eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Erwä- gungen gegenüber. Er wiederholt seine vorinstanzlichen Rügen und macht ergänzende weitschweifige Ausführungen dazu. Die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen jedoch, dass im vorliegenden Fall sachliche Gründe zum Wechsel der Person der Beiständin fehlen, womit die Beschwerde, soweit darauf mangels sachbezogener Begründung überhaupt eingetreten wer- den kann, abzuweisen ist. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Einschätzung der Beiständin zur Dringlich- keit des von ihm mehrfach beantragten Obhutswechsels des Betroffenen. 4.2.2. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer schon mehrmals einen Antrag auf Obhutswechsel gestellt. Bereits im Eheschutzentscheid wurde der Betroffene nach einer umfassenden Prüfung unter die Obhut der Mutter gestellt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens (OF.2018.92) wurde sodann über die Obhutszuteilung am 15. September 2020 ein um- fassendes Gutachten eingeholt, welches sich unter anderem zur Obhuts- und Kontaktregelung äusserte. Gestützt darauf sowie nach Prüfung der vom Vater mehrfach hervorgebrachten Beanstandungen und behaupteten Kindswohlgefährdungen wurde mit Scheidungsurteil vom 18. Juni 2021 die Obhut über den Betroffenen bei der Mutter belassen und diese Obhutszu- teilung mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2021 als umgehend voll- streckbar erklärt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3. hiervor). Im Zeitpunkt des Er- lasses des angefochtenen Entscheides war im weitergezogenen Schei- dungsverfahren ein Entscheid des Obergerichts noch ausstehend, weshalb die Kindesschutzbehörde zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung sowie den Kindesschutz nur befugt gewesen wäre, so- fort notwendige Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Scheidungsge- richt nicht rechtzeitig hätte treffen können. Wie die Vorinstanz korrekt aus- führt, war die Einschätzung der Beiständin richtig, dass eine sofortige Handlung der Kindesschutzbehörde hinsichtlich eines Obhutswechsels nicht notwendig sei, zumal aufgrund der Vorbringen des Vaters keine Veränderung der Situation vorgelegen habe. -6- 4.3. 4.3.1. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Mut- ter sabotiere seit über einem Jahr die Judo-Trainings des Betroffenen und lasse ihn nicht mehr ins Judo gehen. Seine Bitte, den Sohn in der sportli- chen Entwicklung zu fördern und ihn ins Judotraining zu bringen, werde von der Beiständin nicht gehört, was der Teilvereinbarung vom 24. September 2020 und dem gerichtlich angeordneten Besuchsrecht widerspreche. Es gehe nicht an, dass die Beiständin den Entscheid über die Häufigkeit des Judotrainings der Mutter überlasse. Das Judotraining unterstütze nicht nur die physische und geistige Entwicklung des Betroffenen, sondern auch seine Selbstkompetenz. Der Arzt des Betroffenen bescheinige, dass Sport für den Betroffenen dringend notwendig sei. Die Beiständin missachte mit ihrer Vorgehensweise ihre Aufgabe, den Betroffenen in seiner persönlichen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen sowie ihre Aufgabe, das Be- suchsrecht zu überwachen und zu organisieren. 4.3.2. In der Teilvereinbarung vom 24. September 2020 wurde für die Trennungs- zeit eine vorläufige Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen getroffen, welche den Beschwer- deführer u.a. berechtigte, den Betroffenen montags, mittwochs und freitags ins Judo-Training zu begleiten. Mit Blick darauf, dass die in der Vergangen- heit getroffenen Regelungen des persönlichen Verkehrs nicht zu einer Be- ruhigung der Situation beigetragen haben, sondern jeweils nach kürzester Zeit missachtet wurden, was dem Gericht von den Eltern auch laufend be- richtet wurde, wurde dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil vom 18. Juni 2021 ein gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochen- ende eingeräumt, wobei ein weitergehendes Besuchsrecht einvernehmlich und in Absprache mit der Beiständin möglich bleibt (vgl. E.4.7. und Dispo- sitiv Ziffer 5. des Scheidungsurteils vom 18. Juni 2021). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers beinhaltet das Scheidungsurteil in Bezug auf den persönlichen Verkehr keine Anordnung, welche den Beschwerde- führer berechtigt, den Betroffenen mehrmals pro Woche ins Judo-Training zu begleiten und ihn anschliessend wieder der Mutter zurückzubringen. So- mit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beiständin missachte die gerichtliche Anordnung und ihre Aufgabe, das Besuchsrecht zu überwachen und zu organisieren, als haltlos. Die Beiständin führte in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2022 aus, es liege in der Kompetenz und der Verantwortung der Mutter, mit dem Betroffenen die Si- tuation rund um das Judo-Training zu besprechen, eine Entscheidung zu treffen, was die Häufigkeit der Trainings anbelange, und diese Entschei- dung dann auch konsequent umzusetzen (vgl. act. 95 in KEMF.2022.19). Dem ist beizupflichten. Es ist nicht die Aufgabe der Beiständin über die -7- Häufigkeit und Organisation der Judo-Trainings zu bestimmen. Eine Pflicht- verletzung in Bezug auf die Organisation und Überwachung des Besuchs- rechts ist damit unbegründet. 4.3.3. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beiständin durch das Über- lassen der Organisation der Judo-Trainings an die Mutter ihre Aufgabe, den Betroffenen in seiner persönlichen Entwicklung zu begleiten und zu unter- stützen, verletzt haben soll. Die Wichtigkeit der sportlichen Betätigung im Alter des Betroffenen ist nicht in Abrede zu stellen, doch zeigen die Akten, dass der Betroffene den Judo-Trainings nicht vollständig fernbleibt, son- dern lediglich nicht mehr an sämtlichen Judo-Trainings teilnimmt (vgl. Be- schwerde S. 3), was jedoch – wie hiervor dargelegt – nicht im Einflussbe- reich der Beiständin liegt. Im Übrigen geht aus dem Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 23. August 2022 (S. 2) her- vor, dass er den Betroffenen seit Beginn des neuen Schuljahrs 2022/23 insgesamt 6-mal pro Woche ins Judo-Training bringe, was eindeutig gegen die von ihm vorgebrachte Sabotage der Judo-Trainings durch die Mutter spricht. 4.4. 4.4.1. Mit Bezug auf die behauptete Kindsmisshandlung durch die Mutter, welche dem Betroffenen u.a. angeblich einen Zungenkuss gegeben haben solle, macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 13 f.), die Beiständin halte ein Beweismittel, ein Schreiben der Lehrerin I. aus dem Jahr 2021, mit welchem diese die Ausführungen des Betroffenen über die Misshand- lungen dokumentiert habe, unter Verschluss. 4.4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt (E. 2.3.4.), dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Kindsmisshandlungen durch die Mutter wiederholt vorgebracht worden seien. Bereits die ehemalige Bei- ständin habe die Behauptungen der Kindesschutzbehörde zur Kenntnis ge- bracht und den Beschwerdeführer an die Polizei oder seinen Anwalt ver- wiesen, da eine Befragung nicht durch sie, sondern durch eine dafür ge- schulte Person durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer schreibt im Na- men des Betroffenen Erklärungen und Anträge (vgl. Antrag vom 17. Mai 2021 bezüglich Obhutswechsel und Vorwurf Kindsmisshandlung, act. 13 f. in KEMF.2022.19) und setzt den Betroffenen damit unter Druck. Mit Blick auf das vorliegende hochstrittige Familiensystem, die Kooperationsunfä- higkeit der Eltern, die zahlreichen Vorwürfe gegen die Mutter und die offen- sichtliche Manipulation des Betroffenen durch den Beschwerdeführer so- wie die Tatsache, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich Kindsmisshandlung durch die Mutter weder auf der eigenen Wahrnehmung -8- der Beiständin beruhten noch ihr vom Betroffenen anvertraut worden wa- ren, hat die Vorinstanz bei der Beiständin zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht bei konkreten Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung ge- mäss Art. 314d ZGB verneint. Unter den dargelegten Umständen ist auch die Existenz des vom Beschwerdeführer genannten Dokuments der Lehre- rin I. aus dem Jahr 2021 zweifelhaft. Willkürliche Handlungen und grobe Nachlässigkeit der Beiständin im Zusammenhang mit den vorgebrachten Vorwürfen gegen die Mutter lassen sich nicht entnehmen. 4.5. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Beiständin nehme die Begleitung und Unterstützung der schulischen Entwicklung des Betroffe- nen nicht wahr und ignoriere Vorfälle (Mobbing, gewalttätige Lehrerin, Aus- fall Mathematik), wird nicht substantiiert dargelegt (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Wie der Beschwerdeschrift selbst zu entnehmen ist (Beschwerde S. 12), steht die Schule in Kontakt mit der Beiständin und werden schuli- sche Belange des Betroffenen direkt mit der Beiständin besprochen. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Schule zeitweise auch mit dem Familiengericht in Kontakt steht (vgl. act. 158 und 175 in KEMN.2019.714). Eine Pflichtverletzung der Beiständin im Bereich der schulischen Entwick- lung und Begleitung des Betroffenen ist nicht ersichtlich. 4.6. 4.6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Rückerstattung des Repara- turbetrages der Brille der Betroffenen in der Höhe von Fr. 187.00, welcher von der Haftpflichtversicherung erstattet worden sei, bis heute noch nicht erfolgt sei. Er bezichtigt die Beiständin des "Geldbetrugs" (Beschwerde S. 14 f.; Beschwerdebeilage 11). 4.6.2. Mit Schreiben vom 2. März 2022 schildert die Beiständin nachvollziehbar die Unstimmigkeiten zwischen Eltern bei der Übernahme von Gesundheits- kosten (vgl. act. 32 in KEMF.2022.19). Da die Beiständin keine Kompeten- zen im Bereich der Finanzen hat, liegt es an den Eltern, eine Einigung über die Aufteilung und Auszahlung dieser Kosten zu finden. Die Beiständin kann für Unstimmigkeiten bei der Kostenübernahme nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Pflichtverletzung der Beiständin liegt nicht vor. 4.7. Inwiefern die Beiständin ihre Pflicht im Zusammenhang mit der Organisa- tion der Familienbegleitung durch die Institution K. und mit ihren Ausfüh- rungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Familienbeglei- tungssitzungen verletzt haben soll (Beschwerde S. 1 f.), wird vom Be- schwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. -9- 4.8. Der Vorwurf bezüglich Weigerung der Beiständin, den Beschwerdeführer kennenzulernen und seine Anliegen zu hören, wurde bereits im angefoch- tenen Entscheid ausführlich thematisiert. Aufgrund der aktenkundigen Mandatsausübung hat die Vorinstanz jedoch korrekt festgehalten, dass eine mangelnde Interessenswahrung der Beiständin nicht auszumachen sei (vgl. E. 2.3.6. des angefochtenen Entscheids). Ergänzend gilt festzuhal- ten, dass die Beistände ein begrenztes Zeitbudget pro Fall haben und auch in umfangreichen Mandaten wie dem vorliegenden nicht auf jedes Schrei- ben eine umgehende Reaktion erwartet werden kann. Sind die Eltern nicht in der Lage, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren, kann das eine Beistandschaft nur beschränkt auffangen und mildern. Es sind die El- tern, die die Hauptverantwortung für das Wohlergehen der Kinder haben. Fachliche Unterstützung und kindesschutzbehördliche Hilfe, insbesondere Beistandschaften bei hochkonfliktuellen Verhältnissen, lösen Erwartungen dahingehend aus, dass mit einem Machtwort eines Aussenstehenden der "Gegner" sich beugt, dem eigenen Recht zum Durchbruch verholfen wird und das Problem sich dadurch löse. Beistandschaftliche Hilfe in Besuchs- rechts- und Obhutsfragen ist aber kein Ersatz für elterliche Verantwortung (KURT AFFOLTER-FRINGELI, Die Besuchsrechtsbeistandschaft oder der Glaube an eine dea ex machina, in ZKE 3/2015 S. 196). 4.9. C. ist als Berufsbeiständin grundsätzlich sowohl persönlich als auch fach- lich ausgewiesenermassen zur Führung von Erziehungs- und Besuchs- rechtsbeistandschaften geeignet. Den Akten ist kein Verhalten der Beistän- din zu entnehmen, welches zu einem Entzug des Mandats führen müsste. Es liegen daher keine Gründe zur Entlassung der Beiständin vor und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Ein Wechsel der Mandatsperson wäre im vorliegenden Fall auch nicht zielführend, da die neue Mandatsper- son mit denselben Problemen konfrontiert wäre. Der Beschwerdeführer übersieht, dass C. als Beiständin einzig den Interessen des Kindes ver- pflichtet ist. Sie ist nicht dazu da, die Vorstellungen des einen Elternteils gegenüber dem andern durchzusetzen. Die Störung des Verhältnisses zwi- schen der Beistandsperson und dem Beschwerdeführer hängt nicht von der individuellen Persönlichkeit des Mandatsträgers ab, sondern würde mit grosser Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang bei jeder eingesetzten Per- son eintreten, die nicht die Interessen des Beschwerdeführers in den Vor- dergrund stellen würde. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 10 - 5.2. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 23. August 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Vorn- herein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewie- sen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheid- gebühr von Fr. 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.