6. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.