5. Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeantrag Ziff. 4). Eine Partei hat gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach den obigen Erwägungen, die sich auf eine seit langem etablierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen, war die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen.