4. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Einsicht der Ersatzbeiständin in Akten der Vorinstanz oder der von ihr eingesetzten Beistände. Soweit es diesbezüglich Unstimmigkeiten geben sollte, hätte die Ersatzbeiständin diese Akten bei der Vorinstanz herauszuverlangen und hätte die Vorinstanz über eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht formell zu verfügen. Das Obergericht kann darüber nicht als erste Instanz entscheiden. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist damit nicht einzutreten. -7-