Schliesslich weist auch das bisherige Vorgehen der Vorinstanz nicht auf eine Befangenheit ihrer Mitglieder in dem Sinne hin, dass sie berechtigte Ansprüche des Beschwerdeführers zu vereiteln drohte. Die Vorinstanz hat im Gegenteil die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers durch eine gut qualifizierte Ersatzbeiständin prüfen lassen und dieser den Auftrag zur Geltendmachung dieser Ansprüche erteilt.