Entsprechend muss für jedes einzelne Mitglied der Anschein der Befangenheit individuell gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 2 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht so, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz haftpflichtrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, sondern bloss eine kantonale Behördeneinheit darstellt, sieht auch Art. 454 Abs. 3 ZGB eine Haftung des Kantons und nicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als solcher vor. Zwar kann der Kanton nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 64 Abs. 1 EG ZGB bei Leistung von Schaden-