Ausstandgründe dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit der Zustellung des Berichts, spätestens aber mit seiner Stellungnahme dazu am 28. April 2022 bekannt waren. Zwischen dem 28. April 2022 und dem angefochtenen Entscheid vom 20. Juni 2022 vergingen mehr als 50 Tage, so dass der Beschwerdeführer allfällige Ausstandsgründe zwingend bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen müssen. Dies kann er im Beschwerdeverfahren nicht nachholen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.