Mit dieser Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer selber u.a., die Ersatzbeiständin sei mit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung zu beauftragen, ohne dass er ein Ausstandsbegehren stellte oder geltend machte, dieser Auftrag müsse von einer anderen Behörde als dem Familiengericht Zofingen erteilt werden. Dass dem Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Berichts der Ersatzbeiständin neue Ausstandsgründe bekannt geworden wären, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht. Es ist davon auszugehen, dass allfällige -6-