2.4. Der Bericht der Ersatzbeiständin vom 15. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (Vertreterin) mit Verfügung vom 16. März 2022 (act. 81) zu. Er bzw. seine Vertreterin nahmen dazu mit Eingabe vom 28. April 2022 (act. 7 ff.) Stellung. Mit dieser Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer selber u.a., die Ersatzbeiständin sei mit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung zu beauftragen, ohne dass er ein Ausstandsbegehren stellte oder geltend machte, dieser Auftrag müsse von einer anderen Behörde als dem Familiengericht Zofingen erteilt werden.