Ein Ausstandsbegehren erst 40 Tage nach Kenntnis des Befangenheitsgrunds ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Art. 49 Abs. 1 ZPO nicht mehr vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 4A_272/2021 vom 26. August 2021 E. 3.1.3. mit Hinweisen).