Zur Begründung wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, die Versäumnisse der früheren Beistände dürften auch zu einer haftpflichtrechtlichen Verantwortung der Vorinstanz führen, weil diese einerseits den Aufgabenbereich der Beistände vorgegeben habe und ihr dabei allenfalls Fehler unterlaufen seien, und weil sie andererseits die Aufsicht über die eingesetzten Beistände nur ungenügend wahrgenommen habe. Im Ergebnis führe der angefochtene Entscheid dazu, dass die Vorinstanz ihr eigenes Handeln überprüfe und gegebenenfalls haftpflichtrechtlich sanktioniere.