2.2.2. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei infolge Befangenheit der Vorinstanz aufzuheben. Zur Begründung wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, die Versäumnisse der früheren Beistände dürften auch zu einer haftpflichtrechtlichen Verantwortung der Vorinstanz führen, weil diese einerseits den Aufgabenbereich der Beistände vorgegeben habe und ihr dabei allenfalls Fehler unterlaufen seien, und weil sie andererseits die Aufsicht über die eingesetzten Beistände nur ungenügend wahrgenommen habe.