Für den Fall einer Interessenkollision zwischen Beiständin bzw. Beistand und betroffener Person kann das Familiengericht gestützt auf Art. 403 Abs. 1 ZGB eine Ersatzbeiständin bzw. einen Ersatzbeistand zur Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen ernennen. -5-