Der Einleitung des Schadenersatzverfahrens hat gemäss § 11 Abs. 1 HG ein Vergleichsverfahren vorauszugehen. Als Meldestelle für Schadenersatzansprüche ist die Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen zuständig (§ 1 Abs. 1 Haftungsverordnung vom 13.01.2010; SAR 150.211; HV), welche unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit – im Gerichtsbereich der Justizleitung – Vergleichsverhandlungen durchführt. Für den Fall einer Interessenkollision zwischen Beiständin bzw. Beistand und betroffener Person kann das Familiengericht gestützt auf Art.