2. 2.1. Gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB hat, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz (und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung). Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Haftungsansprüche sind nach § 11 Haftungsgesetz (Haftungsgesetz vom 24.03.2009; SAR.150.200; HG) im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Der Einleitung des Schadenersatzverfahrens hat gemäss § 11 Abs. 1 HG ein Vergleichsverfahren vorauszugehen.