2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid vom 20.06.2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zofingen infolge Befangenheit der Vorinstanz aufzuheben.