- Geltendmachung des Haftungsanspruchs bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht, Departement Finanzen und Ressourcen; - Vertretung von A. im Vergleichsverfahren; - Einreichung eines allfälligen Vergleichs zur Genehmigung durch die Erwachsenenschutzbehörde; - Antragstellung zur Frage der Einreichung einer Haftungsklage (inkl. Nachklagevorbehalt) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau oder einer anderweitigen Weiterverfolgung des Haftungsanspruchs nach einem allfälligen Scheitern von Vergleichsverhandlungen.