1.4. Am 28. April 2022 nahm der Beschwerdeführer (bzw. seine Anwältin) zum Bericht der Ersatzbeiständin vom 15. Dezember 2021 Stellung und beantragte, die Ersatzbeiständin sei damit zu beauftragen, die Schadenersatzforderung von Fr. 23'868.15 gemäss Bericht geltend zu machen. Im Weiteren sei die Ersatzbeiständin zu beauftragen, mögliche weitere Schadenersatzpositionen zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. 1.5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 nahm die Beiständin zum Bericht der Ersatzbeiständin vom 15. Dezember 2021 Stellung. -3-