ständin damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus den Handlungen oder Unterlassungen seiner früheren Beistände oder der zuständigen Behörden ein Schaden entstanden sei und er Schadenersatzansprüche geltend machen könne. Im Weiteren sei zu prüfen, in welcher Höhe Ersatzansprüche gestellt werden könnten und wie die diesbezüglichen Erfolgsaussichten seien.