{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-50_2022-12-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6408", "Checksum": "87c5e921c379283c9e1233bfca387cdf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.12.2022 XBE.2022.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:00", "Checksum": "b4870383aa4a5876c871b67a50c898d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.12.2022 XBE.2022.50\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.50\n(KE.2015.102; KEMN.2022.392)\nArt. 78\n\nEntscheid vom 19. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichterin Vasvary\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch lic. iur. B._____, Rechtsanwältin,\n[…]\nBeiständin: C._____, […]\nErsatzbeiständin: lic. iur. D._____, Rechtsanwältin,\n[…]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 20. Juni 2022\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nMit Entscheid vom 6. Oktober 2015 errichtete das Familiengericht Zofingen\nfür A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am tt.mm.1980, eine\n(Vertretungs-)Beistandschaft, welche seither wiederholt abgeändert, aber\nnicht aufgehoben worden ist (zeitweise waren auch mehrere Beistände mit\nunterschiedlichen Aufgabenbereichen eingesetzt).\n\n1.2.\nAnlässlich einer Verhandlung am 10. März 2021 wies die damals u.a. für\ndie Einkommens- und Vermögensverwaltung (ausserhalb des landwirtschaftlichen Betriebs) zuständige Beiständin darauf hin, sie habe Prämienverbilligungen sowie Ergänzungsleistungen beantragt und sei der Ansicht,\ndass schon in der Vergangenheit derartige Ansprüche bestanden hätten;\nauch die Anwältin des Beschwerdeführers machte auf Versäumnisse der\nbisherigen Beistandspersonen aufmerksam. Daraufhin errichtete das Familiengericht Zofingen mit Entscheid vom 10. März 2021 neben weiteren\nAnordnungen eine Ersatzbeistandschaft und beauftragte die Ersatzbeiständin damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus den Handlungen\noder Unterlassungen seiner früheren Beistände oder der zuständigen Behörden ein Schaden entstanden sei und er Schadenersatzansprüche geltend machen könne. Im Weiteren sei zu prüfen, in welcher Höhe Ersatzansprüche gestellt werden könnten und wie die diesbezüglichen Erfolgsaussichten seien.\n\n1.3.\nAm 15. Dezember 2021 reichte die Ersatzbeiständin dem Familiengericht\nZofingen einen ausführlichen Bericht ein, in welchem sie zum Schluss kam,\ndem Beschwerdeführer sei ein Schaden von Fr. 23'868.15 vorbehältlich\nweiterer Schadenspositionen entstanden. Eine Schadenersatzklage sei gegen den Kanton zu richten und die Erfolgsaussichten seien intakt.\n\n1.4.\nAm 28. April 2022 nahm der Beschwerdeführer (bzw. seine Anwältin) zum\nBericht der Ersatzbeiständin vom 15. Dezember 2021 Stellung und beantragte, die Ersatzbeiständin sei damit zu beauftragen, die Schadenersatzforderung von Fr. 23'868.15 gemäss Bericht geltend zu machen. Im Weiteren sei die Ersatzbeiständin zu beauftragen, mögliche weitere Schadenersatzpositionen zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.\n\n1.5.\nMit Eingabe vom 1. Juni 2022 nahm die Beiständin zum Bericht der Ersatzbeiständin vom 15. Dezember 2021 Stellung.\n-3-\n\n1.6.\nAm 20. Juni 2022 erkannte das Familiengericht Zofingen gestützt auf den\nBericht der Ersatzbeiständin vom 15. Dezember 2021:\n\n\" 1.\nDer Auftrag der Ersatzbeiständin wird wie folgt neu gefasst:\n\n- Geltendmachung des Haftungsanspruchs bei der Kompetenzstelle\nfür Haftungsrecht, Departement Finanzen und Ressourcen;\n- Vertretung von A. im Vergleichsverfahren;\n- Einreichung eines allfälligen Vergleichs zur Genehmigung durch\ndie Erwachsenenschutzbehörde;\n- Antragstellung zur Frage der Einreichung einer Haftungsklage (inkl.\nNachklagevorbehalt) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau oder einer anderweitigen Weiterverfolgung des Haftungsanspruchs nach einem allfälligen Scheitern von Vergleichsverhandlungen.\n\n2.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\"\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit den Anträgen:\n\n\" 1.\nEs sei der Entscheid vom 20.06.2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zofingen infolge Befangenheit der Vorinstanz aufzuheben.\n\n2.\nEs sei die weitere Zuständigkeit betreffend Einsetzung, Beauftragung\nund Überwachung der Ersatzbeiständin an eine geeignete andere Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzbehörde, deren Aufsichtsbehörde oder\neine andere geeignete Behörde zu übertragen.\n\n3.\nEs sei sicherzustellen, dass der Ersatzbeiständin uneingeschränkter\nZugang zu sämtlichen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zofingen (Lebensdossier KE.2015.00102 und alle damit zusammenhängenden Geschäfte) sowie zu den vollständigen Aktendossiers\nder Sozialen Dienste […], Geschäftsbereich Kindes- und Erwachsenenschutz, zu den Beistandschaften 1 […] und 2 […] gewährt wird.\n\n4.\nEs sei dem Betroffenen für das vorliegende Verfahren die umfassende\nunentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und unterzeichnende\nRechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen,\nbzw. zu bestätigen.\n\n5.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.\"\n-4-\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 4. August 2022 erklärte die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in\nErwägung:\n\n"}