Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.50 (KE.2015.102; KEMN.2022.392) Art. 78 Entscheid vom 19. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. B._____, Rechtsanwältin, […] Beiständin: C._____, […] Ersatzbeiständin: lic. iur. D._____, Rechtsanwältin, […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 20. Juni 2022 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 errichtete das Familiengericht Zofingen für A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am tt.mm.1980, eine (Vertretungs-)Beistandschaft, welche seither wiederholt abgeändert, aber nicht aufgehoben worden ist (zeitweise waren auch mehrere Beistände mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen eingesetzt). 1.2. Anlässlich einer Verhandlung am 10. März 2021 wies die damals u.a. für die Einkommens- und Vermögensverwaltung (ausserhalb des landwirt- schaftlichen Betriebs) zuständige Beiständin darauf hin, sie habe Prämien- verbilligungen sowie Ergänzungsleistungen beantragt und sei der Ansicht, dass schon in der Vergangenheit derartige Ansprüche bestanden hätten; auch die Anwältin des Beschwerdeführers machte auf Versäumnisse der bisherigen Beistandspersonen aufmerksam. Daraufhin errichtete das Fa- miliengericht Zofingen mit Entscheid vom 10. März 2021 neben weiteren Anordnungen eine Ersatzbeistandschaft und beauftragte die Ersatzbei- ständin damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus den Handlungen oder Unterlassungen seiner früheren Beistände oder der zuständigen Be- hörden ein Schaden entstanden sei und er Schadenersatzansprüche gel- tend machen könne. Im Weiteren sei zu prüfen, in welcher Höhe Ersatzan- sprüche gestellt werden könnten und wie die diesbezüglichen Erfolgsaus- sichten seien. 1.3. Am 15. Dezember 2021 reichte die Ersatzbeiständin dem Familiengericht Zofingen einen ausführlichen Bericht ein, in welchem sie zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei ein Schaden von Fr. 23'868.15 vorbehältlich weiterer Schadenspositionen entstanden. Eine Schadenersatzklage sei ge- gen den Kanton zu richten und die Erfolgsaussichten seien intakt. 1.4. Am 28. April 2022 nahm der Beschwerdeführer (bzw. seine Anwältin) zum Bericht der Ersatzbeiständin vom 15. Dezember 2021 Stellung und bean- tragte, die Ersatzbeiständin sei damit zu beauftragen, die Schadenersatz- forderung von Fr. 23'868.15 gemäss Bericht geltend zu machen. Im Weite- ren sei die Ersatzbeiständin zu beauftragen, mögliche weitere Schadener- satzpositionen zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. 1.5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 nahm die Beiständin zum Bericht der Ersatz- beiständin vom 15. Dezember 2021 Stellung. -3- 1.6. Am 20. Juni 2022 erkannte das Familiengericht Zofingen gestützt auf den Bericht der Ersatzbeiständin vom 15. Dezember 2021: " 1. Der Auftrag der Ersatzbeiständin wird wie folgt neu gefasst: - Geltendmachung des Haftungsanspruchs bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht, Departement Finanzen und Ressourcen; - Vertretung von A. im Vergleichsverfahren; - Einreichung eines allfälligen Vergleichs zur Genehmigung durch die Erwachsenenschutzbehörde; - Antragstellung zur Frage der Einreichung einer Haftungsklage (inkl. Nachklagevorbehalt) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aar- gau oder einer anderweitigen Weiterverfolgung des Haftungsan- spruchs nach einem allfälligen Scheitern von Vergleichsverhand- lungen. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Be- schwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid vom 20.06.2022 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zofingen infolge Befangenheit der Vorinstanz aufzuhe- ben. 2. Es sei die weitere Zuständigkeit betreffend Einsetzung, Beauftragung und Überwachung der Ersatzbeiständin an eine geeignete andere Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde, deren Aufsichtsbehörde oder eine andere geeignete Behörde zu übertragen. 3. Es sei sicherzustellen, dass der Ersatzbeiständin uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Zofingen (Lebensdossier KE.2015.00102 und alle damit zusam- menhängenden Geschäfte) sowie zu den vollständigen Aktendossiers der Sozialen Dienste […], Geschäftsbereich Kindes- und Erwachse- nenschutz, zu den Beistandschaften 1 […] und 2 […] gewährt wird. 4. Es sei dem Betroffenen für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und unterzeichnende Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen, bzw. zu bestätigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." -4- 2.2. Mit Eingabe vom 4. August 2022 erklärte die Vorinstanz, auf eine Vernehm- lassung zu verzichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und frist- gerecht eingereicht. 2. 2.1. Gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB hat, wer im Rahmen der behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz (und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung). Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der ge- schädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Haf- tungsansprüche sind nach § 11 Haftungsgesetz (Haftungsgesetz vom 24.03.2009; SAR.150.200; HG) im verwaltungsgerichtlichen Klageverfah- ren geltend zu machen. Der Einleitung des Schadenersatzverfahrens hat gemäss § 11 Abs. 1 HG ein Vergleichsverfahren vorauszugehen. Als Mel- destelle für Schadenersatzansprüche ist die Kompetenzstelle für Haftungs- recht im Departement Finanzen und Ressourcen zuständig (§ 1 Abs. 1 Haf- tungsverordnung vom 13.01.2010; SAR 150.211; HV), welche unter Einbe- zug der betroffenen Organisationseinheit – im Gerichtsbereich der Justiz- leitung – Vergleichsverhandlungen durchführt. Für den Fall einer Interes- senkollision zwischen Beiständin bzw. Beistand und betroffener Person kann das Familiengericht gestützt auf Art. 403 Abs. 1 ZGB eine Ersatzbei- ständin bzw. einen Ersatzbeistand zur Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen ernennen. -5- 2.2. 2.2.1. Vorliegend hat das Familiengericht Zofingen als Erwachsenenschutzbe- hörde mit Entscheid vom 10. März 2021 (act. 174 ff.) eine Ersatzbeiständin mit der Prüfung von Schadenersatzansprüchen des Beschwerdeführers beauftragt. Am 15. Dezember 2021 legte diese ihren Bericht (act. 95 ff.) vor. Gestützt darauf wurde diese mit dem angefochtenen Entscheid beauf- tragt, die Schadenersatzansprüche zunächst im gesetzlich vorgeschriebe- nen Vergleichsverfahren geltend zu machen. 2.2.2. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei infolge Befangenheit der Vorinstanz aufzuheben. Zur Be- gründung wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, die Versäumnisse der früheren Beistände dürften auch zu einer haftpflichtrechtlichen Verant- wortung der Vorinstanz führen, weil diese einerseits den Aufgabenbereich der Beistände vorgegeben habe und ihr dabei allenfalls Fehler unterlaufen seien, und weil sie andererseits die Aufsicht über die eingesetzten Bei- stände nur ungenügend wahrgenommen habe. Im Ergebnis führe der an- gefochtene Entscheid dazu, dass die Vorinstanz ihr eigenes Handeln über- prüfe und gegebenenfalls haftpflichtrechtlich sanktioniere. 2.3. Gemäss dem gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZGB an- wendbaren Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Person, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Widrigen- falls verwirkt sie ihr Recht, sich später darauf zu berufen. Es widerspricht den Regeln von Treu und Glauben, einen Befangenheitsgrund in der Hin- terhand zu behalten, um ihn erst bei einem ungewünschten Verfahrensaus- gang vorzubringen. Ein Ausstandsbegehren erst 40 Tage nach Kenntnis des Befangenheitsgrunds ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Art. 49 Abs. 1 ZPO nicht mehr vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 4A_272/2021 vom 26. August 2021 E. 3.1.3. mit Hinweisen). 2.4. Der Bericht der Ersatzbeiständin vom 15. Dezember 2021 stellte die Vor- instanz dem Beschwerdeführer (Vertreterin) mit Verfügung vom 16. März 2022 (act. 81) zu. Er bzw. seine Vertreterin nahmen dazu mit Eingabe vom 28. April 2022 (act. 7 ff.) Stellung. Mit dieser Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer selber u.a., die Ersatzbeiständin sei mit der Geltendma- chung der Schadenersatzforderung zu beauftragen, ohne dass er ein Aus- standsbegehren stellte oder geltend machte, dieser Auftrag müsse von ei- ner anderen Behörde als dem Familiengericht Zofingen erteilt werden. Dass dem Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Berichts der Er- satzbeiständin neue Ausstandsgründe bekannt geworden wären, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht. Es ist davon auszugehen, dass allfällige -6- Ausstandgründe dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit der Zu- stellung des Berichts, spätestens aber mit seiner Stellungnahme dazu am 28. April 2022 bekannt waren. Zwischen dem 28. April 2022 und dem an- gefochtenen Entscheid vom 20. Juni 2022 vergingen mehr als 50 Tage, so dass der Beschwerdeführer allfällige Ausstandsgründe zwingend bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen müssen. Dies kann er im Be- schwerdeverfahren nicht nachholen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Selbst wenn das gegen die Vorinstanz gerichtete Ausstandsbegehren ma- teriell zu prüfen gewesen wäre, wäre es abzuweisen gewesen: Der Be- schwerdeführer macht pauschal den Ausstand der ganzen Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zofingen geltend. Eine solche pauschale Ableh- nung einer ganzen Behörde ist jedoch nicht zulässig. Die Ausstandsgründe beziehen sich immer auf das Verhältnis zwischen einer bestimmten Ge- richtsperson und einer bestimmten Partei, ihrem Rechtsvertreter oder ih- rem Anliegen. Entsprechend muss für jedes einzelne Mitglied der Anschein der Befangenheit individuell gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 2 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht so, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Vor- instanz haftpflichtrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte. Abgese- hen davon, dass die Vorinstanz keine eigene Rechtspersönlichkeit auf- weist, sondern bloss eine kantonale Behördeneinheit darstellt, sieht auch Art. 454 Abs. 3 ZGB eine Haftung des Kantons und nicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als solcher vor. Zwar kann der Kanton nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 64 Abs. 1 EG ZGB bei Leistung von Schaden- ersatz oder Genugtuung Rückgriff auf Mitglieder oder Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nehmen, wenn diese den Scha- den vorsätzlich oder grobfährlässig verursacht haben. Dies gilt aber wiede- rum nur für jene Personen, die schuldhaft gehandelt haben, weshalb dar- aus nicht a priori eine Befangenheit der ganzen Behörde abgeleitet werden kann. Schliesslich weist auch das bisherige Vorgehen der Vorinstanz nicht auf eine Befangenheit ihrer Mitglieder in dem Sinne hin, dass sie berech- tigte Ansprüche des Beschwerdeführers zu vereiteln drohte. Die Vorinstanz hat im Gegenteil die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers durch eine gut qualifizierte Ersatzbeiständin prüfen lassen und dieser den Auftrag zur Geltendmachung dieser Ansprüche erteilt. 4. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Einsicht der Er- satzbeiständin in Akten der Vorinstanz oder der von ihr eingesetzten Bei- stände. Soweit es diesbezüglich Unstimmigkeiten geben sollte, hätte die Ersatzbeiständin diese Akten bei der Vorinstanz herauszuverlangen und hätte die Vorinstanz über eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht for- mell zu verfügen. Das Obergericht kann darüber nicht als erste Instanz ent- scheiden. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist damit nicht einzutreten. -7- 5. Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeantrag Ziff. 4). Eine Partei hat ge- mäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach den obigen Erwägun- gen, die sich auf eine seit langem etablierte bundesgerichtliche Rechtspre- chung stützen, war die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichts- los. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.