1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Sache wird zur Regelung eines angemessenen Ferienrechts und Besuchsrechts über die Feiertage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse an das Familiengericht Q. zurückgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädigung von Fr. 1'372.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.