6.3. Die Mutter hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das vom Rechtsvertreter der Mutter geltend gemachte Honorar von Fr. 1'227.50 erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Spesen von Fr. 46.50 und des Mehrwertsteuerzuschlags ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'372.10 festzusetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: