6.2.5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich nicht über seine Vermögenssituation geäussert und diesbezüglich auch keine Unterlagen eingereicht (z.B. aktuelle Steuererklärung, letzte Steuerveranlagung etc.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt bzw. nicht belegt, dass er nicht die finanziellen Mittel besitze, aus - 15 - welchen er die Bestreitung des vorliegenden Verfahrens begleichen könnte. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist damit abzuweisen.