6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gestellt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, seit dem 20. Februar 2022 arbeitslos zu sein und bis anhin noch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten zu haben. 6.2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO). - 14 -