3.4. Zusammenfassend ist die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung einer alternierenden Obhut aufgrund der Kommunikations- und Kooperationseinschränkungen der Parteien und mit Blick auf die Stabilität und Kontinuität der seit rund einem Jahr geltenden Betreuungsregelung nicht mit dem Wohl von C. vereinbar. Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht die alleinige Obhutszuteilung an die Mutter bestätigt, erweist sich daher als unbegründet und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.