Die Situation der ersten Jahre nach der Trennung mit dem umfangreichen Besuchsrecht muss nicht zwingend für die gesamte Zukunft weitergelten, da sich die Umstände im Laufe der Zeit auch ändern können. Insofern ist das nach der Trennung ausgeübte und nun schon über zwei Jahre zurückliegende umfangreiche Besuchsrecht nicht das entscheidende Kriterium für die Anordnung einer alternierenden Obhut. Seit dem Entscheid des Familiengerichts Q. vom 29. April 2021 ist C. nun jede zweite Woche von Dienstagabend bis Donnerstagabend bei seinem Vater. Dadurch ist es zu einer gewissen Entspannung der Situation gekommen.