3.2. Mit Blick auf die Stabilität und Kontinuität der familiären Verhältnisse und der Betreuungssituation ist festzuhalten, dass sich die Eltern nach der Trennung bis Anfang 2020 bezüglich des Besuchsrechts weitgehend einigen konnten und der Beschwerdeführer C. wöchentlich während drei Tagen betreute. Danach kam es aufgrund der eingeschränkten Elternkommunikation vermehrt zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Besuchsrechts. Die Situation der ersten Jahre nach der Trennung mit dem umfangreichen Besuchsrecht muss nicht zwingend für die gesamte Zukunft weitergelten, da sich die Umstände im Laufe der Zeit auch ändern können.