3. 3.1. Die Grundvoraussetzung der Erziehungsfähigkeit für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist bei beiden Elternteilen vorhanden. Sodann ist auch die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit bei beiden Elternteilen zu bejahen und in räumlicher Hinsicht ist festzustellen, dass beide Elternteile in Q. wohnen, womit diesbezüglich keine Hindernisse betreffend eine alternierende Obhut bestehen.