Dass der Beschwerdeführer eine realitätsfremde Wahrnehmung habe, zeige sich im Übrigen auch in seiner Behauptung, der aktuelle Beistand vertrete nur die Interessen der Kindsmutter. Der Beistand habe zahlreichen Kontakt zu beiden Elternteilen. Der Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei sogar weit intensiver gewesen als jener mit der Kindsmutter.