So habe er beispielsweise am Elternabend des Kindergartens, welcher in seine Betreuungszeit gefallen sei, nicht teilgenommen, obwohl er seine Teilnahme zugesichert habe. Für den Beschwerdeführer stehe offensichtlich nicht das Kindeswohl von C. im Vordergrund, so habe er beispielsweise auch seine Zustimmung zur Kindergartenanmeldung erst nach Intervention der KESB Q. erteilt.