Daraus lasse sich doch einiges auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter schliessen. Später habe er das Profilbild gemäss der Beilage zu seiner Eingabe vom 5. Oktober 2021 in ein "Gespenst" geändert. Auch nach Ernennung des Beistands habe sich die Kommunikation nicht verbessert. Der Beschwerdeführer halte sich nach wie vor nicht an Abmachungen und ändere getroffene Abmachungen einseitig wieder ab. Auch glänze er immer wieder durch Unzuverlässigkeit. So habe er beispielsweise am Elternabend des Kindergartens, welcher in seine Betreuungszeit gefallen sei, nicht teilgenommen, obwohl er seine Teilnahme zugesichert habe.