seitig schildere. Es bestehe vorliegend sehr wohl eine hochstrittige Situation zwischen den Eltern. Das Vorliegen dieser Situation habe sich einzig und allein der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in den vergangenen Monaten und Jahren zuzuschreiben. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei massiv konfliktbehaftet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, objektiv, konstruktiv und in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise mit der Kindsmutter und dem Beistand zu kommunizieren. Die Kindsmutter stützt sich dabei auf den Wortlaut verschiedener Nachrichten des Beschwerdeführers.