Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, welche Kommunikationsdefizite einer alternierenden Obhut überhaupt entgegenstehen sollten. Werde ein solches Betreuungsmodell klar geregelt und würden die Zeiten verbindlich festgelegt, so erfordere dies auch nicht mehr Absprachen zwischen den Parteien, als wenn nur ein zweiwöchentliches Besuchsrecht stattfinde.