funktionierende alternierende Obhut zu gewährleisten. So sei er in die unmittelbare Nähe seines Sohnes gezogen und habe seine Berufstätigkeit so organisiert, dass er eine hälftige Betreuung des Sohnes garantieren könne. Der Kindsvater sei aus beruflicher Sicht weiterhin in der Lage, C. jeweils an drei Tagen unter der Woche zu betreuen. Zudem entspreche es dem ausdrücklichen Wunsch von C., wieder (wie früher) inetwa die Hälfte seiner Zeit beim Vater zu verbringen.