2.4. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Begehrens auf eine alternierende Obhut zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut seien erfüllt. Es dürfe nicht angehen, dass der hauptbetreuende Elternteil die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit dem anderen verweigere, nur um ins Feld zu führen, dass eine alternierende Obhut mangels funktionierender Kommunikation zwischen den Eltern nicht möglich sei. Die Kindsmutter habe bis anhin mit ihrem Verhalten jegliche Diskussions- oder Lösungsversuche des Kindsvaters oder des Beistandes verweigert. Der Kindsvater habe hingegen alles unternommen, um eine -8-