2.3. Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend dargelegten Kriterien und kam zum Schluss, dass eine konfliktfreie Kommunikation zwischen den Eltern momentan nicht möglich sei. Das lasse sich bereits daran erkennen, dass mit dem Beistand getroffene Absprachen in Bezug auf die Übergabe von C. und die Kommunikation zwischen den Eltern nicht eingehalten würden. Entsprechend sei zu befürchten, dass es bei einer Ausdehnung des Besuchsrechts zwischen den Eltern wieder vermehrt zu Spannungen kommen werde.