Dabei setzt die alternierende Obhut grundsätzlich voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Dieses Betreuungsmodell ist zudem nur dann umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Dabei steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung die Unterstützung von Drittpersonen benötigen oder wenn sich ein Elternteil einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt.