2.3. Während der Ferien sowie an den Feiertagen wird C. je hälftig durch beide Elternteile betreut. 2. Dem Kindsvater sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand zu ernennen. 3. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien der Kindsmutter aufzuerlegen." Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: