2.6. Mit Eingabe vom 1. März 2022 mandatierte sich Rechtsanwalt Hunziker als Vertreter des Beschwerdeführers. Mit Stellungnahme vom 14. März 2022 liess der Beschwerdeführer daraufhin folgende Anträge stellen: "1. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Q. vom 30. November 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 2. 2.1. C. wird unter die alternierende Obhut der Kindseltern gestellt. 2.2. C. wird jede Woche von Montagabend (17.30 Uhr) bis Donnerstagabend (17.30 Uhr) durch den Kindsvater und im Übrigen durch die Kindsmutter betreut.