2. Genehmigung einer alternierenden Obhut für C., geb. 12. Februar 2017. 3. Wechsel des Beistandes. 4. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte zu übertragen. Weitere Parteikosten seien wett zu schlagen." 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung. 2.3. Nach entsprechender Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, stellte er mit Eingabe vom 14. Februar 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2.4. Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 folgendes: