3. Der Beistand wird aufgefordert, bis spätestens 30. April 2022 einen weiteren Zwischenbericht einzureichen. 4. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 3. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte folgendes: " 1. Änderung, neue Beurteilung des Entscheides vom 30. November 2021.