" 1. Die für C., geboren am tt.mm.2017, mit Entscheid vom 29. April 2021 errichtete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortgeführt. 2. 2.1. Die Obhut über C. bleibt B. alleinig zugewiesen. 2.2. A. ist berechtig, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ein Ferienrecht sowie die Betreuung von C. durch A. an Feiertagen erfolgt weiterhin in Absprache mit dem Beistand. -4-