6.2. Vorbehalten bleiben Umstände, die allenfalls eine Änderung der Massnahme erfordern könnten. Über solche Umstände ist die Kindesschutzbehörde unabhängig von den Berichtsperioden unverzüglich zu informieren. 7. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet." 1.2. Mit Erstattung des Zwischenberichts des Beistands per 31. Juli 2021 eröffnete das Familiengericht Q. ein neues Verfahren betreffend Änderung von kindeschutzrechtlichen Massnahmen (KEMN.2021.200) und nahm erneut umfangreiche Abklärungen vor. Am 30. November 2021 entschied das Familiengericht Q. folgendes: