2.2. A. ist berechtigt, C. bis zu dessen Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2021 jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Regelung des Ferienrechts im Sommer 2021 erfolgt in Absprache mit dem Beistand. 3. Die elterliche Sorge wird beiden Eltern gemeinsam belassen. 4. Zum Beistand wird D., […], ernannt. -3-